ALAG Anleger bekommen hässliche Post

Neue Mahnbescheide der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG – Dritte Klagewelle rollt heran – Was können betroffene und verunsicherte Anleger tun, besteht Hoffnung auf Hilfe? – von Rechtsanwältin Jacqueline Buchmann, Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte

 

Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner in Berlin vertritt bereits viele zahlreiche geschädigte Anleger, die durch die ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG verklagt wurden. So konnten bereits einige Verfahren vor diversen Landgerichten Deutschlands erstinstanzlich gewonnen werden. Derzeit laufen vier Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht München, in welchen durch Hinweisbeschlüsse bereits durch das Gericht signalisiert wurde, dass es gute Aussichten für die Verteidigung gegen die Klage der ALAG für die Anleger sieht.

 

Mahnbescheid

 

Bereits mehrfach kündigte die ALAG Automobil GmbH & Co. KG an, bei weiteren rund tausend Anlegern Ausschüttungen und offene Sprintraten einzufordern. Derzeit melden sich viele verunsicherte Anleger bei den Rechtsanwälten, die einen gerichtlichen Mahnbescheid der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG in ihrem Briefkasten vorfinden. Dass betrifft vor allem die Anleger, welche bereits im Frühjahr 2013 einen Güteantrag erhielten und darauf nicht reagiert haben.

Was ist nun zu tun? Zunächst sollte sich der geschädigte Anleger an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden und die Angelegenheit prüfen lassen, erklärt Rechtsanwältin Jacqueline Buchmann. Von Vorteil ist es dabei, bereits den Zeichnungsschein und den Mahnbescheid bereithalten und sich kurz einige Gedanken zur Vermittlungssituation zu notieren, damit in einem Erstberatungsgespräch schnell die vorläufigen Erfolgsaussichten einer Rechtsverteidigung bewertet werden können.

 

Widerspruch einlegen

 

Grundsätzlich ist anzuraten, Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen. Dies ist schon deswegen wichtig, damit daraus kein Vollstreckungsbescheid wird, aus dem die ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG vorläufig in das Vermögen der Anleger vollstrecken kann. Grundsätzlich geht das Verfahren dann in das Klageverfahren über. Dies sollte aber kein Grund sein, sich vom Widerspruch abhalten zu lassen. Aus mehreren erfolgreich geführten Verfahren ist bekannt, dass viele Richter der Ansicht sind, dass die Klage der ALAG unschlüssig ist und daher abzuweisen wäre. Dies ebnet dem Anleger nicht nur den Weg zum Sieg, sondern auch die Möglichkeit sich mit der ALAG zu vergleichen. Auch dabei sollte man auf den Rat eines erfahrenen Rechtsanwaltes aus dem Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts vertrauen. Grundsätzlich sind bei Vergleichsgesprächen die aktuelle Rechtsprechung und die wirtschaftliche Situation des Mandanten maßgeblich, erst nach einer umfassenden Beratung sollte man daher eine Entscheidung treffen.

 

Verjährung beachten

 

Außerdem besteht für Anleger grundsätzlich die Möglichkeit, in einem eventuellen Klageverfahren gegen die ALAG selbst noch Schadensersatzansprüche wegen z.B. Prospektfehlern und Beratungsverschulden geltend zu machen. Hier sind allerdings die regelmäßigen Verjährungsfristen von 3 Jahren ab Kenntnis des Anspruchs bzw. die Höchstgrenze von 10 Jahren nach Zeichnungsdatum zu beachten. Man sollte also keine Zeit verlieren und sich kompetenten Rechtsrat einholen.

 

V.i.S.d.P.:

 

Jacqueline Buchmann

 

Rechtsanwältin

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